Diese Hausordnung gilt seit dem 01. Mai 2013 auf dem Gelände und in sämtlichen Räumlichkeiten der Berliner Union-Film, Oberlandstraße 26-35, 12099 Berlin.
Der Berliner Union-Film steht das Hausrecht auf dem Unternehmensgelände zu. Den Anweisungen der Mitarbeiter der Berliner Union-Film ist unverzüglich Folge zu leisten. Bei Unstimmigkeiten ist unverzüglich die Geschäftsleitung der Berliner Union-Film zu informieren.
Der Berliner Union-Film obliegt die technische und ordnungsrechtliche Aufsicht auf dem Unternehmensgelände und in sämtlichen Räumen.
Diese Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages. Der Vermieter behält sich erforderlichenfalls die Änderung und Ergänzung dieser Hausordnung im Interesse der Mieter und des Grundstücks vor. Auch solche Änderungen und Ergänzungen sind nach Bekanntgabe an den Mieter Bestandteil des Mietvertrages.
Der Mieter erkennt die Hausordnung als für ihn verbindlich an. Ein Verstoß gegen die Hausordnung ist ein vertragswidriger Gebrauch des Mietobjektes. Bei schwerwiegenden Fällen oder bei Wiederholung kann der Vermieter das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Für alle Schäden, die dem Vermieter durch Verletzung oder Nichtbeachtung der Hausordnung, insbesondere auch durch Nichterfüllung der Meldepflichten entstehen, ist der Mieter ersatzpflichtig.
Allgemeine Ordnungsbestimmungen
Der Mieter darf die Mieträume nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck nutzen. Er hat sie sorgfältig zu reinigen und regelmäßig zu lüften. Lärmschutz- und Umweltschutzbestimmungen sind strikt einzuhalten. Die übrigen Mieter dürfen durch Lärm, Abgase, Dämpfe, gefährliche Stoffe, Gerüche, Rauch, usw. nicht belästigt werden. Für Zuwiderhandlungen ist der Mieter verantwortlich.
Die Pflege der Fußböden in den Mieträumen und ggf. im Treppenhaus ist so vorzunehmen, dass keine Schäden entstehen. Eindruckstellen sowie andere Beschädigungen sind durch zweckentsprechende Untersätze zu vermeiden. Die Fußböden sind nach den einschlägigen Pflegeanleitungen zu behandeln.
Außerhalb der Mieträume, also in bzw. auf den gemeinschaftlich genutzten Räumen und Flächen, dürfen wegen der bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen keinerlei Gegenstände abgestellt und gelagert werden.
Wenn der Vermieter hierzu eine besondere Erlaubnis erteilt, haftet der Mieter für alle entstehenden Schäden. Außerhalb der Mieträume, wie z. B. auf dem Hof, dürfen keine Arbeiten seitens des Mieters vorgenommen werden. Fahrzeuge des Mieters und seiner Arbeitnehmer dürfen nur mit Genehmigung des Vermieters und auf den angewiesenen Plätzen abgestellt werden. Fremde Fahrzeuge dürfen sich nur während der zum Auf- und Abladen erforderlichen Zeit auf dem Grundstück aufhalten. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann der Vermieter unbeschadet seiner weiteren Rechte ein angemessenes Entgelt von dem Mieter beanspruchen.
Rad-, Inlinefahren, Skaten und ähnliches sind auf dem Grundstück und in den Durchfahrten nicht gestattet.
Müll und nicht mehr benötigte Gegenstände sind in den dafür bereitstehenden Containern zu entsorgen. Das Abstellen oder Zurücklassen von Müll oder Gegenständen ist untersagt.
Tierhaltung ist nur mit jederzeit widerruflicher Genehmigung des Vermieters zulässig.
Die Hauszugänge bleiben von 21:00 Uhr abends bis 07:00 Uhr morgens geschlossen.
Falls der Mieter vor Ablauf des Vertrages ganz oder auch nur zeitweilig auszieht, ist er verpflichtet, die Schlüssel an den Vermieter oder an seinen Beauftragten abzuliefern, und zwar auch dann, wenn er noch Gegenstände in den Räumen belassen hat, jedoch aus Anzahl oder Beschaffenheit der zurückgelassenen Gegenstände die Absicht des dauernden Verlassens der Räume zu erkennen ist.
Dem Vertragspartner ist ein Betreten und eine Benutzung von sämtlichen nicht von seiner Vereinbarung umfassten Räumen untersagt.
Sorgfaltspflichten des Mieters
Der Mieter ist unter anderem zu folgendem verpflichtet:
Brandschutzbestimmungen
Alle allgemeinen technischen und behördlichen Vorschriften, besonders die der Bauaufsichtsbehörde und der Feuerwehr, sind zu beachten.
Eine Durchführung von Feuer-, Explosions-, Wasser-, Nebel- und Schneeeinsatz sind vorab mit der Berliner Union-Film abzustimmen. Selbiges gilt auch für den Einsatz von Tieren.
Offenes Licht und Rauchen in den Studios, in den Büroräumen sowie auf dem Dachboden, im Keller, in Fluren, Treppenhäusern und Aufzügen ist nicht gestattet. Wir verweisen zusätzlich auf die Arbeitsstättenverordnung §3a Nichtraucherschutz. Werden beim Auszug des Mieters/Nutzungsnehmers Verstöße gegen das Rauchverbot in Form von Geruch oder sonstigen Tabakverschmutzungen in den angemieteten Räumen festgestellt, werden wir die Räume auf Kosten des Mieters/Nutzungsnehmers renovieren bzw. instandsetzen lassen. Keller und Dachböden sind kein Aufbewahrungsort für leicht entzündliche und feuergefährliche Stoffe wie Papier, Packmaterial, Benzin, Öl usw.; Brennmaterial muss sachgemäß gelagert werden – Lagerung von Brennmaterial in den Bodenräumen ist nicht gestattet. Alle behördlichen Vorschriften, insbesondere die über die Lagerung von feuergefährlichen Stoffen, sind vom Mieter zu beachten und einzuhalten. Die angemieteten Gewerberäume sind Gewerbemietflächen und als solche beim Gewerbeamt eingetragen. Das Wohnen in diesen Räumen ist streng verboten.
Der Mieter ist verpflichtet, die Feuerstätten – soweit vorhanden – in seinen Mieträumen gemäß den gesetzlichen Vorschriften, in einem ordnungsgemäßen und brandsicheren Zustand (auch frei von Asche und Ruß) zu halten.
Die regelmäßige Reinigung der Feuerstätten – soweit vorhanden – bis zur Schornsteineinführung obliegt dem Mieter auf seine Kosten.
Veränderungen an den Feuerstätten – soweit vorhanden – nebst Abzugsrohren sind nur mit Genehmigung des Vermieters und der zuständigen Behörden sowie der zuständigen Schornsteinfegermeister zulässig. Es dürfen nur diejenigen Brennmaterialien verwendet werden, die zur Beheizung geeignet und zugelassen sind. In den Mieträumen sollen Brennstoffe nicht aufbewahrt werden. An und unter den Feuerstellen – soweit vorhanden – sind die Fußböden ausreichend zu schützen.
Heiße Asche darf nicht in die Mülltonnen entleert werden. Sie muss vorher mit Wasser abgelöscht werden. Bei Ausbruch eines Brandes oder einer Explosion – gleich welcher Art – ist der Vermieter oder sein Beauftragter sofort zu verständigen.
Der Mieter hat das Reinigen der in seinen Mieträumen endenden Schornsteinrohre dem Schornsteinfeger zu gestatten.
Im Sinne des vorbeugenden Brandschutzes dürfen – soweit vorhanden – Brandmeldeanlagen, Rauchmelder, Rauchklappen, Feuerlöscher und andere technische Einrichtungen weder beschädigt noch verstellt oder in anderer Weise funktionsuntüchtig gemacht werden. Das Blockieren von Brandschutztüren/-toren etc. ist strengstens untersagt. Bestehende Brandschutzordnungen sind strikt zu beachten und einzuhalten.
Alle Gasleitungen und -installationen sind einmal im Quartal, auch außerhalb der jährlichen Prüfung durch die GASAG, auf Dichtigkeit zu überwachen. Bei verdächtigem Gasgeruch sofort Hauptabsperrhähne schließen und Installateur oder Störungsstelle der Gaswerke sowie den Vermieter oder seinen Beauftragten benachrichtigen! – Bei längerer Abwesenheit des Mieters ist der Absperrhahn am Gaszähler zu schließen.
Sammelheizung und Warmwasserversorgung
Etwa vorhandene Sammelheizungsanlagen werden, soweit es die Außentemperatur erfordert, sachgemäß in Betrieb gehalten.
Als Richtlinie gilt eine Erwärmung der hauptsächlich genutzten Räume (keine Keller / Lager / Wohnräume) auf mindestens 18 °C. Für Räume, die auf Wunsch des Mieters oder durch diesen mittels Ein- und Umbauten geändert worden sind, kann diese Erwärmung nicht verlangt werden. Der Mieter hat während der Heizperiode Türen und Fenster auch von unbeheizten Räumen gut verschlossen zu halten. Notwendiges Lüften darf nicht zur Durchkältung der Räume führen. Bei Frost dürfen die Ventile zur Vermeidung des Einfrierens nicht auf „kalt“ stehen. Die Heizperiode ist für die Zeit vom 01. Oktober bis 30. April vereinbart. Für die übrige Zeit erfolgt die
Beheizung nach Ortsüblichkeit. Eine bestimmte Temperatur kann nicht gewährleistet werden, wenn eine Beschränkung der Brennstoffversorgung eintritt, ebenso nicht bei Störungen durch Naturereignisse, Unterbrechung des Friedenszustandes allgemein in eigenen oder fremden Betrieben.
Etwa vorhandene Warmwasserversorgungsanlagen werden sachgemäß in Betrieb gehalten. Im Übrigen gilt der vorstehende Absatz sinngemäß.