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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Berliner Union Film GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertragsangebotes der Berliner Union Film. Inhaltlich widersprechende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Berliner Union-Film diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Leistungen der Berliner Union Film

  1. Die Modalitäten der Leistungserbringung durch die Berliner Union Film bestimmt sich nach diesen Geschäftsbedingungen.
  2. Orte und Zeiten der Leistungserbringung ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung zwischen der Berliner Union Film und dem Vertragspartner. Soweit sich Ort und Zeit nicht ausdrücklich aus der Vereinbarung ergeben, werden diese durch einseitige billige Bestimmung der Berliner Union Film unter Berücksichtigung von deren Kapazitäten bestimmt.
  3. Für Abweichungen und Einschränkungen in der Leistungserbringung aufgrund von seitens der Berliner Union Film nicht zu vertretenden Umständen übernimmt diese keine Haftung.

§ 3 Räumlichkeiten

  1. Die Berliner Union Film überlässt dem Vertragspartner für den vereinbarten Zeitraum die in der Vereinbarung konkret bezeichneten Räumlichkeiten zur vereinbarten Nutzung.
  2. Der Vertragspartner ist berechtigt die Räumlichkeiten gemäß deren Funktion und den hierzu getroffenen Vereinbarungen mit der Berliner Union Film zu nutzen. Eine abweichende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Berliner Union Film. Die Zustimmung kann insbesondere vom Abschluss einer zusätzlichen Versicherung abhängig gemacht werden.
  3. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, bauliche Veränderungen an den überlassenen Räumen durchzuführen, es sei denn die Vereinbarung mit der Berliner Union Film sieht dies ausdrücklich vor.
  4. Die Betriebskosten der Räumlichkeiten trägt der Vertragspartner. Die Betriebskosten werden entsprechend der jeweils gültigen Preisliste abgerechnet.
  5. Die Räumlichkeiten sind nach Ende des vereinbarten Nutzungszeitraumes geräumt, mängelfrei und gesäubert sowie mit sämtlichen ausgegebenen Schlüsseln an die Berliner Union Film zurückzugeben. Sollte der Vertragspartner die Räumlichkeiten nicht säubern, ist die Berliner Union Film nach Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, eine Säuberung der Räumlichkeiten auf Kosten des Vertragspartners durchzuführen. Die Berliner Union-Film ist berechtigt, verbliebene Gegenstände des Vertragspartners nach angemessener Fristsetzung auf Kosten des Vertragspartners zu entsorgen.

§ 4 Inventar

  1. Die Berliner Union Film überlässt dem Vertragspartner die in der Vereinbarung benannten beweglichen Gegenstände zum vereinbarten und funktionsgerechten Gebrauch. Eine hiervon abweichende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Berliner Union Film. Die Zustimmung kann insbesondere vom Abschluss einer zusätzlichen Versicherung abhängig gemacht werden.
  2. Mit Ende der Vertragslaufzeit hat der Vertragspartner sämtliche ihm überlassenen Gegenstände in einem mangelfreien Zustand an die Berliner Union Film herauszugeben.
  3. Für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen oder einzelnen Teilen dieser hat der Vertragspartner Ersatz gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu leisten.

§ 5 Personal

  1. Soweit die Berliner Union-Film verpflichtet ist, dem Vertragspartner Personal zu stellen, wird dieses auf Grundlage eines vom Vertragspartner vorzulegenden Produktionsplans disponiert. Der Produktionsplan ist der Berliner Union-Film vor Produktionsbeginn vorzulegen. Nachträgliche Änderungen des Produktionsplans bedürfen regelmäßig einer Anzeige des Vertragspartners unter angemessener Vorlaufzeit. Die Berliner Union Film wird in diesem Fall versuchen, weiteres Personal entsprechend ihrer Kapazitäten bereit zu stellen.
  2. Der Vertragspartner hat die arbeitsrechtlichen Bindungen der Berliner Union Film gegenüber dem Personal einzuhalten.
  3. Die Kosten der Personalgestellung richten sich nach der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste.
  4. Sofern zusätzliches Personal von Seiten der Berliner Union Film oder Dritten aufgrund von gesetzlichen, behördlichen oder versicherungsrechtlichen Gründen für bestimmte Funktionen zu stellen ist, übernimmt der Vertragspartner sämtliche hierdurch entstehenden Kosten.

§ 6 Technik

  1. Die Berliner Union Film stellt dem Vertragspartner Dienstleistungen und technische Geräte gemäß der Vereinbarung zur Verfügung. Die Kosten bestimmen sich nach der Vereinbarung und der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste.
  2. Die Bedienung der unter Abs. 1 genannten technischen Geräte steht ausschließlich den Mitarbeitern der Berliner Union Film zu, soweit die Vereinbarung keine anderweitige Regelung enthält. Die Berliner Union Film wird dem Vertragspartner hierzu ausnahmslos fachkundiges Personal stellen. Eine Auswechslung einzelner Personen ist nur im Rahmen der Kapazitäten der Berliner Union Film möglich. Die zusätzlichen Kosten einer Auswechslung trägt der Vertragspartner, sofern der Person nicht nachweislich die erforderlichen Fähigkeiten fehlen.
  3. Der Vertragspartner ist an die Weisungen des bedienenden Personals der Berliner Union Film gebunden.

§ 7 Pflichten des Vertragspartners

  1. Der Vertragspartner hat die ihm überlassenen Räume, Inventar und Technik unverzüglich auf Mängel zu prüfen und diese gegenüber der Berliner Union Film innerhalb von zwei Wochen ab Überlassung in schriftlicher Form anzuzeigen. Bei Verstößen gegen eine rechtzeitige Anzeigepflicht gelten die Leistungen der Berliner Union Film als mangelfrei.
  2. Die Anzeigepflicht unter Abs. 1 gilt auch für während der Nutzung auftretende oder erkennbar werdende Mängel, Verschlechterungen oder Beschädigungen von Räumen, Inventar und Technik. Die Verpflichtung zur Anzeige beginnt mit Erkennbarkeit des Mangels bzw. der Verschlechterung oder Beschädigung.
  3. Der Vertragspartner hat die ihm überlassenen Gegenstände sorgsam zu behandeln. Er haftet für das Verhalten der von ihm eingesetzten Personen.
  4. Der Vertragspartner übernimmt gegenüber der Berliner Union Film die Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten für die ihm überlassenen Räume, Inventar und Technik sowie dem gestellten Personal. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Berliner Union Film im Verhältnis zu Dritten von entsprechenden Ersatzansprüchen unverzüglich freizustellen.
  5. Der Vertragspartner hat, soweit er Dritten den Zugang zu den ihm überlassenen Räumen eröffnet bzw. diesen mit seitens der Berliner Union Film überlassenen Gegenständen oder Technik in Verbindung bringt, sämtliche damit verbundenen Risiken und Kosten zu tragen. Der Vertragspartner wird die Berliner Union Film von hieraus resultierenden Ersatzansprüchen Dritter unverzüglich freistellen.
  6. Der Vertragspartner hat sämtliche erforderlichen gesetzlichen oder behördlichen Genehmigungen für eine Nutzung der ihm von der Berliner Union Film überlassenen Räume, Inventar und Technik selbst zu beschaffen. Die Berliner Union Film übernimmt keine Haftung für eine Nutzungsbeeinträchtigung der überlassenen Räume, Inventar und Technik in Folge fehlender Genehmigungen. Die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt insoweit unberührt.

§ 8 Eingebrachte Sachen

Die Berliner Union Film haftet nicht für Schäden an den vom Vertragspartner 
in die überlassenen Räume eingebrachten oder auf das Unternehmensgelände verbrachten Sachen des Vertragspartners in Folge von leichter Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

§ 9 Mitwirkungspflicht

Soweit die Berliner Union Film für die Erbringung einer Leistung der vorhergehenden Zu- oder Vorarbeit des Vertragspartners bedarf, haftet die Berliner Union Film nicht für Verzögerungen oder Ausfälle, die ihre Ursache in einer unzureichenden oder fehlenden Mitwirkung des Vertragspartners haben.

§ 10 Vergütung

  1. Die vom Vertragspartner zu entrichtende Vergütung bestimmt sich nach der Vereinbarung sowie der am Tag der Vereinbarung gültigen Preisliste.
  2. Die Umsatzsteuer bestimmt sich nach dem zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Steuersatz.
  3. Der Vertragspartner hat einen Vorschuss gemäß der Vereinbarung zu leisten. Ohne anderslautende Vereinbarung beläuft sich der Vorschuss auf 30% der vereinbarten Vergütung. Die verbleibende Vergütung hat der Vertragspartner in zwei Abschlagszahlungen an die Berliner Union Film zu leisten.
  4. Sämtliche Betriebs- und Nebenkosten der Produktion, wie insbesondere Wasser, Heizkosten und Strom, sind vom Vertragspartner zu tragen und werden separat abgerechnet. Die Abrechnung über die Nebenkosten erfolgt nach Produktionsende. Der Vertragspartner ist zu Vorauszahlungen nur verpflichtet, soweit dies vereinbart ist.
  5. Der Vorschuss nach Abs. 3 wird mit Vertragsschluss fällig. Die Abschlagszahlungen werden entsprechend der Vereinbarung fällig. Soweit hierzu keine Vereinbarung getroffen wurde, ist die 1. Abschlagszahlung zur Hälfte der vereinbarten Produktionszeit und die 2. Abschlagszahlung mit Produktionsende fällig. Für jede Mahnung der Berliner Union Film werden dem Vertragspartner zusätzliche Kosten in Höhe von 10,00 € berechnet.
  6. Eine Aufrechnung mit Forderungen der Berliner Union Film ist ausschließlich mit von der Berliner Union Film anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.

§ 11 Kündigung

  1. Die Berliner Union Film und der Vertragspartner sind berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grunde zu kündigen. Ein wichtiger Grund für die Berliner Union Film liegt insbesondere vor, wenn
  • über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein selbiges mangels Masse abgelehnt wird,
  • der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Zahlung von Vorschüssen und Abschlägen trotz einer Aufforderung von Berliner Union Film nicht nachkommt oder
  • der Vertragspartner seiner Versicherungsverpflichtung nach § 15 dieser Vereinbarung nicht nachkommt.
  1. Kündigt der Vertragspartner vor oder nach Vertragsbeginn aus wichtigem Grunde, so hat er die vereinbarte Vergütung zu leisten. Die Berliner Union Film muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie in Folge der vorzeitigen Beendigung an Aufwendungen erspart hat.

§ 12 Gewerbliche Schutzrechte

  1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Berliner Union Film von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus einer Verletzung von gewerblichen oder sonstigen Schutz- oder Verwertungsrechten freizustellen und der Berliner Union Film eine angemessene Rechtsverteidigung auf Rechnung des Vertragspartners zu gewährleisten.
  2. Soweit der Berliner Union Film im Rahmen der Leistungserbringung Gebühren oder andere Kosten aufgrund von Urheber- oder sonstigen Rechten auferlegt werden, hat der Vertragspartner die Berliner Union Film hiervon unverzüglich freizustellen und geleistete Zahlungen zu erstatten.

§ 13 Haftung, Verjährung

  1. Eine Haftung der Berliner Union Film gegenüber dem Vertragspartner in Folge von leicht fahrlässigen Verhalten der Berliner Union Film oder deren Mitarbeitern ist ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht für eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
  2. Ersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einem fahrlässigen Verhalten der Berliner Union Film oder deren Mitarbeitern beruhen, verjähren innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung sowie Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis des Vertragspartners von den Anspruch begründenden Umständen. Darüber hinaus verjähren Schadensersatzansprüche aus einem fahrlässigen Verhalten der Berliner Union Film oder deren Mitarbeitern ohne Rücksicht auf eine Kenntnis innerhalb von fünf Jahren von der Entstehung bzw. innerhalb von neun Jahren von der Schadensverursachung an, wobei die früher endende Frist maßgeblich ist. Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 14 Höhere Gewalt

  1. Soweit die Berliner Union Film aus Gründen, welche die Berliner Union Film und deren Mitarbeiter nicht zu vertreten haben, an einer Erfüllung vertraglicher Pflichten zeitweilig gehindert ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu leisten.
  2. Wird aufgrund eines von der Berliner Union Film nicht beeinflussbaren Ereignisses ein Leistungstermin um mehr als vier Wochen überschritten oder teilweise oder vollständig unmöglich, so sind beide Parteien berechtigt, von der Vereinbarung zurückzutreten. Der Vergütungsanspruch der Berliner Union-Film auf bereits erbrachte Leistungen bleibt hiervon unberührt.

§ 15 Versicherungen

Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine Produktionsausfallversicherung für die Laufzeit der Produktion, eine Haftpflichtversicherung mit einem angemessenen Volumen sowie eine Transportversicherung abzuschließen. Die Versicherungen sind auf Verlangen der Berliner Union-Film schriftlich nachzuweisen.

§ 16 Publikationsverpflichtung

Bei visuellen Produkten des Vertragspartners hat dieser im Rahmen des Vor- oder Abspanns desselben unter Verwendung des Logos der Berliner Union Film die folgenden Angaben einzustellen:

Hergestellt in den Studios der Berliner Union-Film.

§ 17 Vertragsstatut, Gerichtsstand, Schriftform

  1. Für die Vereinbarung mit der Berliner Union Film und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt deutsches Recht.
  2. Für sämtliche Streitigkeiten aus der Vereinbarung sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Gerichtsstand zwischen Berliner Union Film und Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich- rechtlichen Sondervermögen sowie für Personen, die keinen inländischen deutschen Gerichtsstand haben, nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, als Vertragspartner, Berlin.
  3. Veränderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform.